Start Liefer- und Verkaufsbedingungen

Liefer- und Verkaufsbedinungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Zandt cargo, Inh. Manfred Zandt nachfolgend - Zandt -

1. Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von Zandt erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegen stehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Bestellers werden nicht anerkannt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie Zandt bekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn Zandt in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn Zandt sie schriftlich bestätigt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Besteller.
1.3 Für Lieferungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich die Reparatur- und Montagebedingungen von Zandt.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von Zandt sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erste Angebote werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Zandt behält sich vor, für weitere Angebote sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt.
2.2 Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von Zandt zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch Zandt.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. Zandt behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Zandt nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an Zandt zurück zu geben,
(i) wenn ein Auftrag nicht zustande kommt, oder
(ii) sobald er vollständig ausgeführt worden ist.

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1 Die Preise von Zandt gelten mangels entgegenstehender Vereinbarung unverpackt „ab Werk“. Hinzu kommt die am Tage der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in voller Höhe, spesenfrei für Zandt, wie folgt zu leisten:
Anhänger, Aufbauten, Wechselbehälter und Maschinen: Vor Auslieferung, netto.
Ersatzteile: Vor Auslieferung, netto.
Sonstiges: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.
3.3 Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.
3.4 Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über „Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder von Zandt nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
3.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Zandt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils bei Zahlungsverzug gültigen gesetzlichen deutschen Bestimmungen zu verlangen. Weist Zandt einen höheren Verzugsschaden nach, so kann sie diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.7 Werden Zandt Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort fällig. Außerdem darf Zandt in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

4. Lieferung
4.1 Liefertermine werden jeweils gesondert vereinbart. Eine von Zandt angegebene Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Punkte geklärt und erledigt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben tatsächlich beigebracht und von Zandt erhalten wurden, oder eine vereinbarte Anzahlung des Bestellers tatsächlich bei Zandt eingegangen ist.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung „ab Werk“. Der Besteller übernimmt im Innenverhältnis zu Zandt deren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt Zandt insoweit frei.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Zandt verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.5 Zandt ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Zandt die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Zandt eintreten, hat Zandt auch bei verbindlich vereinbarten Terminen oder Fristen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sich Zandt im Verzug befindet. Zandt ist berechtigt, ihre Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zandt wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.
4.7 Zandt kommt nicht in Verzug, wenn Zandt dem Besteller unter Einhaltung der vertraglichen Liefertermine für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und Zandt alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.
4.8 Kommt Zandt in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Mit der pauschalen Verzugsentschädigung sind sämtliche Ansprüche wegen Lieferverzuges abgegolten. Darüber hinausgehende Ansprüche können ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 8.2 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.

5. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Zandt noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von Zandt über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die Zandt nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird Zandt die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Zandt berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung entstandenen Kosten, zu verlangen.
5.6 Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.

6. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten
6.1 Zandt behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Zandt gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Zandt in eine laufende Rechung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Zandt nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen von Zandt gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt Zandt das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.
6.3 Zwischen Zandt und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluss über eine Lieferung sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf oder der Vermietung der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) zur Sicherung sämtlicher Forderungen von Zandt aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller an Zandt übergehen. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis Zandt die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an Zandt abgetretenen Forderungen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von ihm im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenständen, Maschinenteilen und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art in dem Moment auf Zandt zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände für Zandt zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
6.4 Sind die in den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so ist der Besteller verpflichtet, Zandt darüber unverzüglich zu informieren und gleichwertige Sicherheiten anzubieten.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für Zandt vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Zandt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden Waren von Zandt mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller Zandt anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Zandt. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 Übersteigt der Wert der nach Ziffern 6.1 bis 6.5 gewährten Sicherheiten die Ansprüche von Zandt aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20%, so wird Zandt auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige gewöhnlich zu versichernde Risiken zu versichern. Zandt kann einen Nachweis über den Abschluss einer geeigneten Versicherung verlangen, und gegebenenfalls die genannten Risiken auf Kosten des Bestellers selbst versichern.
6.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte von Zandt bestehen, hat der Besteller Zandt unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.
6.9 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt Zandt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.10 Die Ziffern 6.1. S.3 und 6.9 gelten entsprechend, für die vom Besteller ggfs. nach Ziffer 6.3 in Zahlung genommenen Gegenstände, Maschinenteile und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art.

7. Gewährleistung
7.1 Für den Verkauf von Neumaschinen und neuen Ersatzteilen gelten die folgenden Gewährleistungsregeln:
7.2 Zandt leistet Gewähr für Mängelfreiheit der Liefergegenstände entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik, sofern ein Mangel nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Darüber hinaus erfolgt eine Gewährleistung nur, wenn und soweit Zandt ausdrücklich in dem jeweiligen Liefervertrag eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
7.3 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen Zandt unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Zandt unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können.
7.4 Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung bei Zandt vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird.
7.5 Die Gewährleistung für Mängel an dem Liefergegenstand umfasst nach Wahl von Zandt Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum von Zandt.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller Zandt eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
7.6 Zur Vornahme aller Zandt notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat ihr der Besteller nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Anderenfalls ist Zandt von der Pflicht zur Mängelbeseitigung und der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung Zandt verpflichtet ist, nur dann auf Kosten von Zandt selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist. Der Besteller hat Zandt in solchen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
7.7 Die Gewährleistung von Zandt erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehende Folgekosten, wie insbesondere Frachtkosten, Importkosten und Einfuhrzölle, Fahrtkosten, Kosten für Spesen und Übernachtung, Kran- und Abschleppkosten, die Kosten der erforderlichen Gestellung der externen Monteure und Hilfskräfte.
7.8 Für wesentliche Fremdleistungen beschränkt sich die Haftung von Zandt auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegen den Lieferanten der jeweiligen Fremdleistungen zustehen. Werden berechtigte Gewährleistungsansprüche des Bestellers vom Lieferanten der Fremdleistungen nicht erfüllt, obwohl der Besteller vom Lieferanten alles ihm Zumutbare einschließlich gerichtlicher Schritte zu ihrer Geltendmachung unternommen hat, übernimmt Zandt subsidiär die Gewährleistung gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 7, jedoch ausschließlich der dem Besteller entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Lieferanten der Fremdleistung.
7.9 Für Schäden, die insbesondere aus den nachfolgenden Gründen entstanden, jedoch nicht auf diese beschränkt sind, haftet Zandt nicht, sofern sie nicht nachweislich auf ihr Verschulden zurückzuführen sind:
* natürlicher Verschleiß;
* ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
* fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte;
* fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;
* Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
* Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile;
* chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse.
Die Gewährleistungspflicht von Zandt erlischt außerdem, wenn der Liefergegenstand nicht von Zandt selbst, einem akkreditierten Händler von Zandt oder vom Besteller oder Betreiber selbst in Übereinstimmung mit den Anweisungen von Zandt (Betriebsanleitung), ordnungsgemäßer Wartung und Service gemäß den vorgeschriebenen Wartungsintervallen unterzogen wird.
7.10 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Zandt für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Zandt vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.11 Zandt kann die Erfüllung von Gewährleistungspflichten verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt hat.
7.12 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Gewährleistung für von Zandt gelieferte Gegenstände. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
7.13 Soweit nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung von Zandt ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Mitarbeiter von Zandt sowie ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.14 Gebrauchtmaschinen und gebrauchte Ersatzteile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Die Haftung von Zandt nach Ziffer 8 bleibt von diesem Gewährleistungsausschluss unberührt.

8. Haftung für Nebenpflichten
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Zandt infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Zandt - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
* bei Vorsatz,
* bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
* bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
* bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
* bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Zandt auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Softwarenutzung
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Zandt und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wobei die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ausgeschlossen sind.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Zandt und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz von Zandt zuständige Gericht. Zandt ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im übrigen nicht berührt. Der Besteller und Zandt verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Maßgebende allgemeine Geschäftsbedingungen

Verträge zwischen der Firma Zandt cargo, Inh. Manfred Zandt und ihren Lieferanten werden ausschließlich nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Lieferanten auf seine eigenen AGBs ausdrücklich widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

II. Bestellung
1. Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.
3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
4. Kostenvoranschläge oder Angebote jeglicher Art sind verbindlich und nicht zu vergüten.

III. Zahlung
1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten.
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
4. Preisveränderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
5. Die Zahlungen des Bestellers erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Wareneingang unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage nach Wareneingang rein netto.
6. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gemäß Incoterms 2000 einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

IV. Mängelanzeigen

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

V. Geheimhaltung
1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumentationen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formen oder Gesenken und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

VI. Liefertermine und -fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware einschließlich aller benötigten Dokumente beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für den Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
Der Lieferant ist ggfs. verpflichtet, die erfolgte Belieferung nachzuweisen.
Der Besteller behält sich vor, zu früh gelieferte Ware zurückzusenden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen trägt der Lieferant.

VII. Lieferverzug
1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
2. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach dem Lieferverzug. Für jede angefangene Woche beträgt der Schadenersatz 1% vom Bestellwert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Der Besteller behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.
4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

VIII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Lieferant hat die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Bestellung bei Bedarf nachzuweisen.

IX. Qualität und Dokumentation
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Die CE-Konformitätserklärung ist jedem Teil bei Lieferung beizufügen, sofern dies nach geltendem Recht (zur Zeit: EG-Richtlinien) gefordert wird. Die China Compulsory Certification (CCC-Zertifizierung) ist von jedem Lieferanten für jeden neu ins Sortiment aufgenommenen Artikel insgesamt einmal bei der ersten Lieferung vorzulegen, sofern dies nach internationalem Recht (zur Zeit: China National Regulatory Commission for Certification and Accreditation - CNCA -) vorgeschrieben ist. Sämtliche erforderlichen Schutzvorschriften sind mitzuliefern. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
2. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten.
4. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

X. Gewährleistung
1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachmängelansprüche verjähren mit Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder Ersatzteile-Einbau, spätestens nach 30 Monaten ab Lieferung an den Besteller, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
5. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährung von 10 Jahren.
6. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten, Import- und Exportzölle, hat.
10. Ungeachtet der Ziffer X. 4. tritt die Verjährung in den Fällen des X. 8. und X. 9. frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
12. Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die gelieferte Ware muss musterkonform sein. Sofern der Liefergegenstand speziell angefertigt wurde, z.B. anhand von Zeichnungen, haben diese Vorrang vor der Bemusterung.
13. Der Lieferant unterhält eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung und weist diese auf Anforderung nach. Er verpflichtet sich, im Liefervertrag spezifizierte Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Liefergegenstände, Fertigungsverfahren und der Nachweisführung in vollem Umfang zu erfüllen.
14. Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.

XI. Produkthaftung und Rückruf
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen, nach der Versicherungsschutz auch besteht, wenn sich die Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Auslieferung durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau oder Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
2. Für den Fall, dass wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausländischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen der verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, die der Besteller nach sachgerechter Prüfung vornehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Besteller behördlich zu einer solchen Rückrufaktion verpflichtet ist oder ein Dritter für den Besteller die Rückrufaktion vornimmt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

XIII. Beistellung
Von dem Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

XIV. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu informieren und angeblichen Ansprüchen einvernehmlich entgegen zu wirken.
4. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Liefergegenstand mitteilen.
5. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Diesbezüglich dürfen auch Kopien erstellt werden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

XV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

XVI. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Der Lieferant erklärt, dass alle seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Besteller mit Beschäftigten des Bestellers in Kontakt treten oder in Kontakt treten können, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet worden sind. Den Mitarbeitern des Lieferanten ist insbesondere bekannt, dass eine Benachteiligung, Belästigung oder sexuelle Belästigung von Beschäftigten des Bestellers wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität untersagt ist. Sollten Mitarbeiter des Lieferanten gleichwohl gegenüber Beschäftigten des Bestellers gegen Bestimmungen des AGG verstoßen und den Besteller deshalb von ihren Beschäftigten oder Dritten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant, den Besteller im Innenverhältnis von allen Schadenersatzansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommenden Regelung zu ersetzen.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.
5. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Hauptsitz des Bestellers zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.